Aktueller Infobrief
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E-Rechnungspflicht im Tierschutzverein
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zum Empfang und zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die sich hieraus für Tierschutzvereine ab dem 01.01.2025 ergebenen Konsequenzen vermitteln.
Elektronische Kassensysteme von Tierschutzvereinen – Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt ab 2025
Sofern Tierschutzvereine mit elektronischen Kassensystemen arbeiten (Registrierkassen, Computerkassen o.ä.), müssen diese ab dem Kalenderjahr 2025 an das Finanzamt gemeldet werden.
Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer für Tierschutzvereine
Mit dem Zwecke einer eindeutigen Identifikation im Wirtschaftsverkehr wird auch gemeinnützigen Tierschutzvereinen ab November 2024 eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Was müssen Tierschutzvereine jetzt unternehmen?
Die entgeltliche Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein unterliegt grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
In welchen Fällen die entgeltliche Tiervermittlung eines gemeinnützigen Tierschutzvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen ist und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Nachfolgend möchten wir Ihnen das Urteil und die wesentlichen Urteilsaussagen näherbringen.
Gesetzgeber stellt Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe klar
Gelegentlich wurde in der Vergangenheit von einigen Finanzämtern bei Tierschutzvereinen die Auffassung vertreten, dass Einnahmen aus Tiervermittlungen etc. trotz Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaften dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19% unterliegen. Das dies nicht so ist, sondern diese nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% unterliegen stellt der Gesetzgeber jetzt noch einmal klar.
Amtliches Zuwendungsempfängerregister ist gestartet
Am 30. Januar 2024 ist das neue zentrale Zuwendungsempfängerregister gestartet, in dem u.a. auch alle zuwendungsberechtigten gemeinnützigen Tierschutzvereine geführt werden sollen. Was müssen Tierschutzvereine unternehmen, um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden?
Umsatzsteuerermäßigung für den Verkauf von Speisen ist ab 2024 weggefallen
Auch Tierschutzvereine verkaufen auf Sommerfesten oder beim Tag der offenen Tür o.ä. zum Teil Speisen. Ab dem Kalenderjahr 2024 unterliegen Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle grds. wieder dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.
Verlängerung der steuerlichen Sonderregelungen und Erleichterungen zum Ukrainekrieg
Die Anwendung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen und Erleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine zum Ukrainekrieg wurden bis zum 31.12.2024 verlängert.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von kommunalen Baukostenzuschüssen an Tierheime
Unterliegen öffentliche Baukostenzuschüsse an Tierheime der Umsatzbesteuerung? Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, worauf es hierbei ankommt.
Grundsteuerreform 2022
Auch gemeinnützige Tierschutzvereine müssen grds. bis zum 31.01.2023 eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn sie Grundbesitz (Grundstücke, Vereinsgebäude, Wohnungen etc.) besitzen. Im Folgenden möchten wir Sie über die hierbei für Tierschutzvereine geltenden Besonderheiten und Erleichterungen informieren.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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