Aktueller Infobrief

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Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit | Sonstiges

Nach mehreren Anläufen ist es endlich gelungen. Die Steuerfreibeträge für Ehrenamtliche und Übungsleiter wurden zum 01.01.2021 gesetzlich erhöht.

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Wegfall des Grundsatzes zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Tierschutzvereine

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Tierschutzvereine müssen ihre Mittel grds. bis spätestens zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Für kleinere Tierschutzvereine wurde diese gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe durch eine Gesetzesänderung nun aufgehoben.

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Erhöhung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit | Sonstiges

Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Tierschutzvereine sind grds. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerpflicht entfällt jedoch vollständig, wenn eine bestimmte Einnahmegrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird. Diese Einnahmegrenze wurde nun erfreulicher Weise erhöht.

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Erleichterungen bei der Mittelweitergabe an andere Tierschutzvereine

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit

Bisher waren die Möglichkeiten zur Mittelweitergabe an andere Tierschutzvereine gemeinnützigkeitsrechtlich beschränkt, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt war. Durch eine Gesetzesänderung haben sich die Möglichkeiten unabhängig von einer konkreten Satzungsausgestaltung für viele Tierschutzvereine nun stark erweitert.

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Erhöhung der Betragsgrenze für den vereinfachten Spendennachweis

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Spenden

Der Betrag, bis zu dem gemeinnützige Tierschutzvereine nicht zwangsläufig Zuwendungsbestätigungen ausstellen müssen, weil der Zuwender die Spende auch ohne eine gesonderte Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend machen kann, wurde erhöht.

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Steuerliche Corona-Maßnahmen verlängert

Erstellt von StB Marco Siebert | | Gemeinnützigkeit | Urteile und Verfügungen | Sonstiges

Gute Nachrichten auch für gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachen Corona. Die im Infobrief vom 26.06.2020 beschriebenen steuerlichen Corona-Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen wurden vom Bundesfinanzministerium bis zum 31.12.2021 verlängert.

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Konkretisierung des Gesetzgebers zur Durchführung von Mitgliederversammlungen in der Corona-Pandemie

Erstellt von StB Marco Siebert | | Aktuell | Sonstiges

Die Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen und die Verschiebung von Mitgliederversammlungen wird nochmals erleichtert.

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Finanzgericht äußert sich in einem aktuellen Urteil zur Besteuerung der Einnahmen aus Tiervermittlungen gemeinnütziger Tierschutzvereine

Erstellt von StB M. Siebert | | Aktuell | Gemeinnützigkeit | Umsatzsteuer | Urteile und Verfügungen

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein kürzlich veröffentlichtes Urteil vorstellen und aufzeigen, ob und welche Folgen sich hieraus für gemeinnützige Tierschutzvereine, insbesondere Auslandstierschutzvereine, ergeben können.

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Die Reduzierung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 durch das Corona-Konjunkturpaket gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine

Erstellt von StB M. Siebert | | Umsatzsteuer

Die Große Koalition hat sich am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur soll dabei die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % sein. Die Umsatzsteuersenkung führt auch bei umsatzsteuerpflichtigen gemeinnützigen Tierschutzvereinen zu einem kurzfristigen Handlungsbedarf.

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Corona-Sonderzahlung auch an Mitarbeiter gemeinnütziger Tierschutzvereine bis 1.500 € steuerfrei

Erstellt von StB M. Siebert | | Sonstiges

Aufgrund der Corona-Pandemie können gemeinnützige Tierschutzvereine ihren Beschäftigten bis Ende 2020 eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 € auszahlen. Im Folgenden zeigen wir, auf welcher Grundlage und nach welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann.

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