Aktueller Infobrief
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Grundsätzlich keine Spendenbescheinigungen für Zuwendungen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wG) eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine können für erhaltene Geld- oder Sachzuwendungen grundsätzlich Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies gilt jedoch nicht für erhaltene Zuwendungen in den wG. Wann eine Zuwendung in den wG vorliegt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, soll im Folgenden näher erläutert werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Geldspenden an einen gemeinnützigen Tierschutzverein bis 200 €
Für Einzelzuwendungen bis 200 € müssen gemeinnützige Tierschutzvereine nicht zwangsläufig Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Unter welchen Voraussetzungen der Zuwender die Spende auch ohne eine separate Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend machen kann, wird im Folgenden dargestellt:
Unterzeichnung von Zuwendungsbestätigungen für Geld- oder Sachzuwendungen an gemeinnützige Tierschutzvereine
Wer darf Zuwendungsbestätigungen unterzeichnen? Müssen Zuwendungsbestätigungen eigenhändig unterzeichnet werden oder ist auch eine maschinelle Unterzeichnung möglich? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Änderung des Spendenrechts für gemeinnützige Tierschutzvereine ab dem Kalenderjahr 2007
Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ enthält zahlreiche rückwirkend ab dem 01.01.2007 in Kraft tretende Änderungen des Spendenrechts. Im Folgenden werden die für gemeinnützige Tierschutzvereine relevanten Änderungen des Spendenrechts dargestellt und näher erläutert.
Künstlersozialabgabe: Abgabepflicht für gemeinnützige Tierschutzvereine nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Tierschutzvereine, die regelmäßig künstlerische Leistungen, wie z. B. fotografische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen die empfangenen Leistungen jährlich der Künstlersozialkasse melden und hierauf eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,1% (KJ. 2007) entrichten.
Möglichkeiten und Grenzen der steuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ehrenamtliche Helfer in gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Im Folgenden werden die sich u. a. durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements stark verbesserten Möglichkeiten der steuerfreien Aufwandserstattung an ehrenamtliche Helfer in gemeinnützigen Tierschutzverein dargestellt und näher erläutert.
Keine Spendenbescheinigungen bei Tiervermittlungen
Bei der Vermittlung von Fundtieren darf für das vom neuen Besitzer geleistete Entgelt vom Tierschutzverein keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Andernfalls kann der Tierschutzverein vom Finanzamt für die zu unrecht ausgestellten Spendenbescheinigungen in Haftung genommen werden.
Die steuerliche Einordnung eines Tierheimbetriebes
Der Betrieb eines Tierheims durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein ist beim Tierschutzverein grds. dem Vereinsbereich „Zweckbetrieb“ zuzuordnen.
Rückwirkend zum 01.01.2007 von der Bundesregierung geplante steuerliche Änderungen und deren Auswirkung auf Tierschutzvereine
Neben der bereits ab dem 01.01.2007 wirksamen Änderung der Umsatzbesteuerung von Zweckbetrieben plant die Bundesregierung weitere, für Tierschutzvereine grundlegend positive rückwirkende steuerliche Änderungen zum 01.01.2007.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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