Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Automatische E-Mail-Benachrichtigung bei neuen Foreneinträgen auf www.tierschutzbesteuerung.de
Frageforum: Wenn Sie zukünftig über neu eingestellte Fragen und Antworten anderer Forenteilnehmer per E-Mail automatisch informiert werden möchten, können Sie die automatische E-Mail-Benachrichtigungsfunktion des Frageforums wie folgt aktivieren:
Spendenabzug bei Sachspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Dürfen für zugewendete Wirtschaftsgüter immer Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden? Wie sind die zugewendeten Wirtschaftgüter zu bewerten? Diesen und anderen Fragen soll im Folgenden näher nachgegangen werden.
Achtung bei sämtlichen Satzungsänderungen gemeinnütziger Tierschutzvereine ab dem Kalenderjahr 2009
Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit müssen gemeinnützige Tierschutzvereine ihre Satzung mit der nächsten Satzungsänderung an die im Folgenden näher erläuterten verbindlichen Vorgaben der Finanzverwaltung anpassen.
Die Kombination von Ehrenamtspauschale und Minijob bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Durch die Berücksichtigung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bei der Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) können Tierschutzvereine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Auslandstierschutz - Erhöhte Nachweispflichten für gemeinnützige Tierschutzvereine bei Mittelverwendungen im Ausland
Bezüglich des Auslandstierschutzes und der hierdurch zum Teil bedingten Mittelverwendung im Ausland, möchten wir Sie im Folgenden auf die erhöhten Anforderungen des Nachweises der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland hinweisen.
Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG: Nochmalige Verlängerung der Frist für eine ggf. erforderliche Satzungsänderung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Tierschutzvereine
Nach aktuellen Pressemeldungen wird die Finanzverwaltung die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins durch eine Satzungsänderung abgewendet werden können, nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dez. 2010 verlängern.
Wer haftet für falsche Spendenbe­schei­nigun­gen?
Das Thema Spendenhaftung beschäftigt immer wieder Vereinsvorstände gemeinnütziger Tierschutzvereine. Wer haftet gegenüber dem Finanzamt für unrichtig ausgestellte Spendenbescheinigungen? Der Verein, der Vorstand? Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Haftungsschuldner wurde im Kalenderjahr 2009 nun gesetzlich festgeschrieben.
Spendenhaftung: So teuer kann es werden ...
Zu Unrecht Spendenbescheinigungen ausgestellt? Spendenmittel nicht zur Förderung des Tierschutzes verwendet? Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Spendenhaftungskonsequenzen für gemeinnützige Tierschutzvereine drohen.
Urteil: Pflegestellen sind keine erlaubnispflichtige Tierheim ähnliche Einrichtung
Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.
Satzungsänderung erforderlich! Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei Auszahlungen der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder
Das Bundesministerium für Finanzen verschärft seine bisherige Rechtsauffassung zur Auszahlung der Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder. Tierschutzvereine sollten daher unbedingt Ihre Satzung prüfen und ggf. notwendige Satzungsänderungen/-anpassungen bis spätestens 31. Dezember 2009 vornehmen.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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