Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Vorsicht bei Null-Euro-Bescheiden vom Finanzamt
Wenn Ihr Tierschutzverein vom Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid mit einer Steuerfestsetzung von 0 € erhält, sollte dieser Bescheid zeitnah genauestens geprüft werden. Unbemerkt von vielen Tierschutzvereinen beinhalten Null-Euro-Bescheide nämlich oftmals auch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, was grds. mit erheblichen negativen Folgen für die betroffenen Tierschutzvereine verbunden ist.
Probleme bei Stellenausschreibungen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Stellenausschreibungen müssen auch von Tierschutzvereinen stets so formuliert werden, dass sie nicht diskriminierend sind. Anderenfalls besteht das Risiko, dass erfolglose Bewerber Entschädigungsansprüche o.ä. gegenüber dem Verein geltend machen.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2017
Der auch von gemeinnützigen Tierschutzvereinen an Arbeitnehmer zu zahlende gesetzliche Mindestlohn ist mit Wirkung vom 01.01.2017 von 8,50 € um 0,34 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde erhöht worden. Was müssen Tierschutzvereine jetzt beachten?
Verschärfung der Anforderungen an Barkassen ab dem 01.01.2017
Die gesetzlichen Anforderungen an eine Barkasse und die Barkassenführung wurden ab dem 01.01.2017 erheblich verschärft. Hiervon sind grds. auch gemeinnützige Tierschutzvereine betroffen.
Neue Regelungen zum Spendennachweis ab 2017
Bisher mussten Spender ihre Spenden an gemeinnützige Tierschutzvereine in der Einkommensteuererklärung stets durch die Beifügung von Spendenbescheinigungen oder anderen geeigneten Nachweisen belegen. Dies ändert sich ab 2017.
Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nur für nebenberufliche Tätigkeiten
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen können von Tierschutzvereinen grds. nur für nebenberufliche Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Aber bis zu welchem Zeitumfang kann eine Tätigkeit noch als nebenberuflich angesehen werden?
Erleichterungen bei der Anerkennung von Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium entschärft die zum 01.01.2015 aufgestellten strengeren Anforderungen an Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine. Zukünftig muss der Verzicht auf die Erstattung von Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten nicht mehr innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erklärt werden.
Anpassung von Standard-Arbeitsverträgen erforderlich
Viele Tierschutzvereine beschäftigen Arbeitnehmer (inkl. Minijobber) und schließen mit diesen Arbeitsverträge. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind bestimmte Schriftformklauseln in Standard-Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016 unwirksam und sollten daher angepasst werden.
Bußgeldübernahmen von Tierschutzvereinen
Welcher Tierschutzverein kennt das nicht? Ein Arbeitnehmer fährt Tiere zum Tierarzt o.ä. und wird auf dem Weg geblitzt oder erhält einen Strafzettel wegen Falschparkens. Da der Arbeitnehmer im Auftrag des Vereins unterwegs war, wird immer mal wieder die Frage an uns herangetragen, ob der Tierschutzverein das Bußgeld für den Arbeitnehmer übernehmen bzw. zahlen kann.
Steuererklärungspflichten für gemeinnützige Tierschutzvereine
Grundsätzlich turnusmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen durch die Finanzverwaltung.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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