Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Preisnachlässe an gemeinnützige Tierschutzvereine – Ausstellung von Spendenbescheinigungen nur in bestimmten Fällen möglich
Gemeinnützige Tierschutzvereine erhalten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Teil Preisnachlässe, für die von den Gebern Zuwendungsbestätigungen eingefordert werden. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist in derartigen Fällen jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich, die wir im Folgenden aufzeigen möchten.
Gutscheinspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Handelt es sich bei Warengutscheinspenden um Geld- oder Sachzuwendungen? Zu welchem Zeitpunkt kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden? Bereits bei Gutscheinübergabe oder erst bei Gutscheineinlösung?
Änderung der Umsatzbesteuerung im Vereinsbereich Vermögensverwaltung?
Umsatzsteuerpflichtige Vermietungen von Grundstücken/Immobilien, Namens- und Logoüberlassungen z.B. im Rahmen von Sponsoringverträgen etc. – alle diese Aktivitäten unterliegen bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen nach der bisherigen Rechtsanwendung grds. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7%. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt die bisherige Handlungspraxis nun ins Wanken.
SEPA-Umstellungsinformation - Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
SEPA-Umstellungsinformation für Bezieherinnen und Bezieher des Infopakets in eigener Sache.
Keine Vorteilsgewährungen an Mitglieder und Vorstände gemeinnütziger Tierschutzvereine
Mitglieder dürfen von gemeinnützigen Tierschutzvereinen grds. keine Zuwendungen oder sonstigen Vorteile erhalten. Dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigungsverbot wird in der Praxis zum Teil unterschätzt. Anlässlich eines vor kurzem bestandskräftig gewordenen Urteils möchten wir Ihnen die Thematik nachfolgend noch einmal näher bringen.
Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine – Aktuelles Urteil zeigt häufige Fehler auf
Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen für den Verzicht auf die Erstattung von entstandenen Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Fehler können zur Haftungsinanspruchnahme des Vereins führen.
Verlängerte Übergangsfrist für die Verwendung von alten Vorlagen für Zuwendungsbestätigungen
Entsprechend einer einvernehmlichen Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder können die bis einschließlich zum 31.12.2013 gültigen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Rahmen einer Übergangsregelung noch bis zum 31.12.2014 verwendet werden.
E-Bilanz bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Immer mehr Unterlagen müssen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, so z.B. bei normalen Unternehmen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 auch die Bilanz. Für gemeinnützige Einrichtungen gelten Besonderheiten und Übergangsregelungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen möchten.
Fristverlängerung für die endgültige Umstellung auf SEPA
Da viele Unternehmen und Vereine ihre Überweisungen und Lastschriften bisher nicht an die Vorgaben des europäischen Zahlungsverkehrs angepasst haben, wurde von der EU-Kommission eine Verlängerung der ursprünglich am 01.02.2014 abgelaufenen Umstellungsfrist auf SEPA beschlossen.
Sammelspenden / Anlassspenden – Wer bekommt die Spendenbescheinigung?
Anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen und Beerdigungen etc. wird teilweise in unterschiedlicher Form um Spenden für gemeinnützige Tierschutzvereine gebeten. In diesem Zusammenhang stellt sich zum Teil die Frage, wem für solche Zuwendungen eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden kann? Dem Jubilar/Geburtstagskind oder den Gästen ... ? Dieser Frage soll im Folgenden näher nachgegangen werden.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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