Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Mindestlohn bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen - mehr als (nur) 8,50 €
Auch gemeinnützige Tierschutzvereine müssen ihren Angestellten ab dem 01.01.2015 grds. mindestens den gesetzlich Mindestlohn in Höhe von 8,50 €/Stunde zahlen. Darüber hinaus wurden durch das Mindestlohngesetz jedoch auch weitere Neuerungen eingeführt, die es von Tierschutzvereinen zu beachten gilt, so z.B. die neuen detaillierten Aufzeichnungspflichten bei Minijobs.
Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden.
Steuerfreie Vergütungen an Ehrenamtliche und Vorstände in gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zusammenfassend zur Anwendung der „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG) bei Vergütungen für Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen Einrichtungen.
Verwaltungsberufs­genossenschaft (VBG) erhöht Beiträge für die freiwillige Unfallversicherung von ehrenamtlich Tätigen in gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Nachdem der Beitrag für die freiwillige Unfallversicherung von Ehrenamtlichen in der VBG seit dem Kalenderjahr 2005 stabil geblieben ist, wird dieser ab dem 01.01.2015 moderat erhöht. Aber auch hiernach bleibt eine freiwillige Unfallversicherung von Ehrenamtlichen in der VBG u.E. sinnvoll und günstig.
Aufbewahrungsfristen für Vereinsunterlagen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Vereinsunterlagen müssen regelmäßig aufbewahrt und im Falle einer Prüfung durch die Finanzverwaltung ordnungsgemäß vorgelegt werden können. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über die steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Aufbewahrungsfristen geben.
Preisnachlässe an gemeinnützige Tierschutzvereine – Ausstellung von Spendenbescheinigungen nur in bestimmten Fällen möglich
Gemeinnützige Tierschutzvereine erhalten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen zum Teil Preisnachlässe, für die von den Gebern Zuwendungsbestätigungen eingefordert werden. Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist in derartigen Fällen jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich, die wir im Folgenden aufzeigen möchten.
Gutscheinspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Handelt es sich bei Warengutscheinspenden um Geld- oder Sachzuwendungen? Zu welchem Zeitpunkt kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden? Bereits bei Gutscheinübergabe oder erst bei Gutscheineinlösung?
Änderung der Umsatzbesteuerung im Vereinsbereich Vermögensverwaltung?
Umsatzsteuerpflichtige Vermietungen von Grundstücken/Immobilien, Namens- und Logoüberlassungen z.B. im Rahmen von Sponsoringverträgen etc. – alle diese Aktivitäten unterliegen bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen nach der bisherigen Rechtsanwendung grds. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7%. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt die bisherige Handlungspraxis nun ins Wanken.
SEPA-Umstellungsinformation - Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
SEPA-Umstellungsinformation für Bezieherinnen und Bezieher des Infopakets in eigener Sache.
Keine Vorteilsgewährungen an Mitglieder und Vorstände gemeinnütziger Tierschutzvereine
Mitglieder dürfen von gemeinnützigen Tierschutzvereinen grds. keine Zuwendungen oder sonstigen Vorteile erhalten. Dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigungsverbot wird in der Praxis zum Teil unterschätzt. Anlässlich eines vor kurzem bestandskräftig gewordenen Urteils möchten wir Ihnen die Thematik nachfolgend noch einmal näher bringen.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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