Infobrief-Archiv (nach Erstellungsdatum)
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Gesondertes Feststellungsverfahren für Satzungen gemeinnütziger Tierschutzvereine eingeführt
Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Tierschutzvereinen wird ab dem Kalenderjahr 2013 gesondert durch das Finanzamt festgestellt. Zukünftig erhalten alle Tierschutzvereine einen Satzungsfeststellungsbescheid. Im Folgenden geben wir einen Überblick, was sich bei Vereinsneugründungen aber auch für bestehende Tierschutzvereine ändert.
Die steuerrechtliche Einordnung eines Tierschutzlehrers im Auftrag eines gemeinnützigen Tierschutzvereins
Im Rahmen der Verwirklichung der satzungsgemäßen Aufklärungs- und Jugendarbeit werden von Tierschutzvereinen zum Teil „Tierschutzlehrer“ eingesetzt. Diese informieren Jugendliche bzw. Schulklassen im Tierheim oder in den Schulen über Tierschutz und die Arbeit des Tierschutzvereins. Im Folgenden möchten wir aufzeigen, wie die für diese Tätigkeit von Tierschutzvereinen zum Teil vereinnahmten Vergütungen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlich einzuordnen sind.
Blockwahl eines Tierschutzvereinsvorstandes grds. nur mit ausdrücklicher Satzungslegitimation möglich
Die von Tierschutzvereinen zum Teil vereinfachend praktizierte Blockwahl eines Gesamtvorstandes ist grds. nur bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Wie der nachstehende Beschluss eines Oberlandesgerichtes zeigt, kann eine Blockwahl unter engen Voraussetzungen in Einzelfällen jedoch auch ohne ausdrückliche Satzungslegitimation dennoch Wirksamkeit entfalten.
Änderungen beim Lastschrifteinzug von Mitgliedsbeiträgen und Spenden durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Die Einzugsermächtigung geht, das SEPA-Lastschriftverfahren kommt! Ab dem 01.02.2014 werden Kreditinstitute Lastschriften nur noch im SEPA-Format annehmen. Was bedeutet dies für Tierschutzvereine? Welche Vorbereitungs- und Umstellungshandlungen sind bis dahin zu erledigen? Welche Vereinfachungsmöglichkeiten gibt es?
Gemeinnützige Tierschutzvereine sind grds. vom berufsgenossenschaftlichen Ausgleichsverfahren (Lastenausgleich und Lastenverteilung) befreit
Viele Tierschutzvereine erhalten zur Zeit Post von der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Hierin werden sie zu Angaben zu etwaigen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, wie z.B. Pensionstierhaltung oder Tierartikelverkauf etc., aufgefordert. Was ist der Hintergrund dieser Fragen? Wie sollten Tierschutzvereine reagieren?
Formelle Rechnungsanforderungen beim Vorsteuerabzug gemeinnütziger Tierschutzvereine
Die Ausübung eines Vorsteuerabzugs setzt bei Tierschutzvereinen u.a. das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen voraus. Im Folgenden möchten wir Ihnen in Form zweier Checklisten aufzeigen, auf welche Bestandteile Sie zur Wahrung eines möglichen Vorsteuerabzugs bei Eingangsrechnungen achten sollten.
Die steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung der Tiervermittlung gemeinnütziger Tierschutzvereine
Tierschutzvereine mit eigenem Tierheim als auch Tierschutzvereine ohne eigenem Tierheim (z.B. Auslandstierschutzvereine) vermitteln in der Tierschutzpraxis oftmals in Not geratene, auf menschliche Hilfe angewiesene Tiere an neue Halter. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung dieser Tätigkeit von Tierschutzvereinen geben.
Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an gemeinnützige Tierschutzvereine ab 2013
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des bei vielen Tierschutzvereinen beliebten Kfz-Sponsoring hat sich durch eine Auffassungsänderung der Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2013 teilweise verändert. In bestimmten Fällen ist nunmehr umsatzsteuerrechtlich kein Leistungsaustausch mehr anzunehmen. Welche Fälle dies sind und welche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten sich hieraus für Sponsoren und Tierschutzvereine ergeben soll im Folgenden näher erläutert werden.
Elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen an das Finanzamt ab 2013
Spätestens ab dem 01.09.2013 müssen auch gemeinnützige Tierschutzvereine ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen etc. authentifiziert an das Finanzamt übermitteln. Eine derzeit von der Finanzverwaltung geduldete Übergangszeit läuft am 31.08.2013 ab. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, wo und wie Tierschutzvereine das benötigte elektronische Zertifikat beantragen können.
Die Verwirklichung steuerbegünstigter Tierschutzzwecke im Ausland
Gemeinnützige Tierschutzvereine, insbesondere Auslandstierschutzvereine, verwirklichen ihre gemeinnützigen Satzungszwecke zum Teil auch im Ausland. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über wichtige Voraussetzungen und Besonderheiten einer gemeinnützigkeitskonformen Zweckverwirklichung und Mittelverwendung im Ausland geben.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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