Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Amtliches Zuwendungsempfängerregister ist gestartet
Am 30. Januar 2024 ist das neue zentrale Zuwendungsempfängerregister gestartet, in dem u.a. auch alle zuwendungsberechtigten gemeinnützigen Tierschutzvereine geführt werden sollen. Was müssen Tierschutzvereine unternehmen, um in das Verzeichnis aufgenommen zu werden?
Verlängerung der steuerlichen Sonderregelungen und Erleichterungen zum Ukrainekrieg
Die Anwendung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen und Erleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine zum Ukrainekrieg wurden bis zum 31.12.2024 verlängert.
Weitere Verlängerung von Coronaerleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine
Viele steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Coronaerleichterungen gelten auch noch für 2023.
Führen auch geringfügige gemeinnützigkeitsrechtliche Verstöße schon zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit?
Zum Beispiel aus Unwissenheit kann es auch bei gemeinnützigen Tierschutzvereinen theoretisch einmal zu zumindest gemeinnützigkeitsrechtlich umstrittenen Handlungen kommen. Doch ist hier immer gleich die Gemeinnützigkeit gefährdet?
Verlängerung von Coronaerleichterungen und Coronasonderregelungen für gemeinnützige Tierschutzvereine
Die zivilrechtlichen Coronaerleichterungen und Coronasonderregelungen für gemeinnützige Tierschutzvereine wurden schon vor einiger Zeit bis zum 31.08.2022 verlängert. Ganz aktuell wurden nun auch die steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die steuerliche Behandlung von Tierheimen
Ein deutsches Finanzministerium hat sich kürzlich in einem Erlass zur steuerlichen Behandlung von Tierheimen geäußert. Wir möchten Ihnen den Erlass im Folgendem vorstellen.
Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Nach mehreren Anläufen ist es endlich gelungen. Die Steuerfreibeträge für Ehrenamtliche und Übungsleiter wurden zum 01.01.2021 gesetzlich erhöht.
Wegfall des Grundsatzes zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Tierschutzvereine
Gemeinnützige Tierschutzvereine müssen ihre Mittel grds. bis spätestens zum Ende des zweiten auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Für kleinere Tierschutzvereine wurde diese gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabe durch eine Gesetzesänderung nun aufgehoben.
Erhöhung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Tierschutzvereine sind grds. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Steuerpflicht entfällt jedoch vollständig, wenn eine bestimmte Einnahmegrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird. Diese Einnahmegrenze wurde nun erfreulicher Weise erhöht.
Erleichterungen bei der Mittelweitergabe an andere Tierschutzvereine
Bisher waren die Möglichkeiten zur Mittelweitergabe an andere Tierschutzvereine gemeinnützigkeitsrechtlich beschränkt, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt war. Durch eine Gesetzesänderung haben sich die Möglichkeiten unabhängig von einer konkreten Satzungsausgestaltung für viele Tierschutzvereine nun stark erweitert.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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