Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2025
Der auch von gemeinnützigen Tierschutzvereinen an Arbeitnehmer zu zahlende gesetzliche Mindestlohn ist mit Wirkung zum 01.01.2015 von 12,41 € um 0,41 € auf 12,82 € brutto je Zeitstunde erhöht worden. Was müssen Tierschutzvereine jetzt beachten?
E-Rechnungspflicht im Tierschutzverein
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zum Empfang und zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die sich hieraus für Tierschutzvereine ab dem 01.01.2025 ergebenen Konsequenzen vermitteln.
Elektronische Kassensysteme von Tierschutzvereinen – Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt ab 2025
Sofern Tierschutzvereine mit elektronischen Kassensystemen arbeiten (Registrierkassen, Computerkassen o.ä.), müssen diese ab dem Kalenderjahr 2025 an das Finanzamt gemeldet werden.
Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer für Tierschutzvereine
Mit dem Zwecke einer eindeutigen Identifikation im Wirtschaftsverkehr wird auch gemeinnützigen Tierschutzvereinen ab November 2024 eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Was müssen Tierschutzvereine jetzt unternehmen?
DATEV entwickelt neuen Buchhaltungskontenrahmen für gemeinnützige Einrichtungen
Viele Tierschutzvereine und deren Steuerberater nutzen zur Führung der Vereinsbuchführung derzeit den DATEV-Spezialkontenrahmen für gemeinnützige Einrichtungen (SKR 49). Dieser wird nun mittelfristig abgeschafft und durch einen neuen Spezialkontenrahmen, mit einer allerdings ganz anderen buchungslogik, ersetzt.
Grundsteuerreform 2022
Auch gemeinnützige Tierschutzvereine müssen grds. bis zum 31.01.2023 eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn sie Grundbesitz (Grundstücke, Vereinsgebäude, Wohnungen etc.) besitzen. Im Folgenden möchten wir Sie über die hierbei für Tierschutzvereine geltenden Besonderheiten und Erleichterungen informieren.
Veränderungen beim Minijob (geringfügig Beschäftigte)
Minijobber spielen bei Tierschutzvereinen oftmals eine wichtige Rolle. Neben der Erhöhung der Minijobobergrenze von 450 € auf 520 € im Monat ab dem 01.10.2022 haben sich weitere Änderungen ergeben, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten.
Steuerfreie Zahlungen an Tierschutzvereinsmitarbeiter zum Inflationsausgleich möglich
Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, wie und in welcher Höhe Tierschutzvereine ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich zukommen lassen können.
Verlängerung von Coronaerleichterungen und Coronasonderregelungen für gemeinnützige Tierschutzvereine
Die zivilrechtlichen Coronaerleichterungen und Coronasonderregelungen für gemeinnützige Tierschutzvereine wurden schon vor einiger Zeit bis zum 31.08.2022 verlängert. Ganz aktuell wurden nun auch die steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Neue Regelungen für das Transparenzregister
Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Reform des Transparenzregisters in Kraft getreten. Im Zuge der Reform ist das Transparenzregister zu einem Vollregister gereift. Welche Änderungen ergeben sich hierdurch für gemeinnützige Tierschutzvereine?
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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