Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Verlängerung der steuerlichen Sonderregelungen und Erleichterungen zum Ukrainekrieg
Die Anwendung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen und Erleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine zum Ukrainekrieg wurden bis zum 31.12.2024 verlängert.
Weitere Verlängerung von Coronaerleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine
Viele steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Coronaerleichterungen gelten auch noch für 2023.
Steuerliche Corona-Maßnahmen verlängert
Gute Nachrichten auch für gemeinnützige Tierschutzvereine in Sachen Corona. Die im Infobrief vom 26.06.2020 beschriebenen steuerlichen Corona-Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen wurden vom Bundesfinanzministerium bis zum 31.12.2021 verlängert.
Finanzgericht äußert sich in einem aktuellen Urteil zur Besteuerung der Einnahmen aus Tiervermittlungen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein kürzlich veröffentlichtes Urteil vorstellen und aufzeigen, ob und welche Folgen sich hieraus für gemeinnützige Tierschutzvereine, insbesondere Auslandstierschutzvereine, ergeben können.
Steuerliche Corona-Maßnahmen sollen auch für gemeinnützige Tierschutzvereine Erleichterungen bringen
Aus Anlass der Corona-Pandemie hat das Bundesfinanzministerium in zwei Erlassen umfangreiche steuerliche Maßnahmen getroffen, von denen auch gemeinnützige Tierschutzvereine profitieren können.
Erleichterungen bei der Anerkennung von Aufwandsspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium entschärft die zum 01.01.2015 aufgestellten strengeren Anforderungen an Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine. Zukünftig muss der Verzicht auf die Erstattung von Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten nicht mehr innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit erklärt werden.
Spendenhaftung – Ausstellung von falschen oder unzulässigen Spendenbescheinigungen durch gemeinnützige Tierschutzvereine
Unkenntnis schützt nicht vor Spendenhaftung.
Mitgliederversammlung (MV): Wirksame Beschlussfassungen grds. nur zu ordentlich bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten möglich
Der mit der Einberufung einer MV bekannt gegebenen Tagesordnung ist regelmäßig eine hohe Relevanz beizumessen, da wirksame Beschlüsse der MV grds. nur zu den hierin benannten TOPs gefasst werden können. Nachträgliche Änderungen der Tagesordnung sind nur bei eindeutiger Satzungsbestimmung möglich.
Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden an gemeinnützige Tierschutzvereine
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden.
Steuerfreie Vergütungen an Ehrenamtliche und Vorstände in gemeinnützigen Tierschutzvereinen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zusammenfassend zur Anwendung der „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a EStG) bei Vergütungen für Tätigkeiten im Auftrag von gemeinnützigen Einrichtungen.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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