Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Umsatzsteuer bei Tierschutzvereinen – Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025
Zum 01.01.2025 wurde u.a. die Umsatzgrenze, bis zu der ein Tierschutzverein als umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer behandelt werden kann, erhöht. Zudem ist die Umsatzprognosepflicht entfallen.
E-Rechnungspflicht im Tierschutzverein
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zum Empfang und zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die sich hieraus für Tierschutzvereine ab dem 01.01.2025 ergebenen Konsequenzen vermitteln.
Die entgeltliche Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein unterliegt grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
In welchen Fällen die entgeltliche Tiervermittlung eines gemeinnützigen Tierschutzvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen ist und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Nachfolgend möchten wir Ihnen das Urteil und die wesentlichen Urteilsaussagen näherbringen.
Gesetzgeber stellt Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe klar
Gelegentlich wurde in der Vergangenheit von einigen Finanzämtern bei Tierschutzvereinen die Auffassung vertreten, dass Einnahmen aus Tiervermittlungen etc. trotz Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaften dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19% unterliegen. Das dies nicht so ist, sondern diese nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% unterliegen stellt der Gesetzgeber jetzt noch einmal klar.
Umsatzsteuerermäßigung für den Verkauf von Speisen ist ab 2024 weggefallen
Auch Tierschutzvereine verkaufen auf Sommerfesten oder beim Tag der offenen Tür o.ä. zum Teil Speisen. Ab dem Kalenderjahr 2024 unterliegen Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle grds. wieder dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von kommunalen Baukostenzuschüssen an Tierheime
Unterliegen öffentliche Baukostenzuschüsse an Tierheime der Umsatzbesteuerung? Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, worauf es hierbei ankommt.
Umsatzsteuerermäßigung für den Verkauf von Speisen gilt auch noch 2023
Auch Tierschutzvereine verkaufen auf Sommerfesten oder beim Tag der offenen Tür o.ä. zum Teil Speisen. Im Folgenden möchten wir Ihnen aufzeigen, welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen hier auch im Jahre 2023 durch eine Gesetzesänderung noch für Tierschutzvereine greifen.
Die steuerliche Behandlung von Tierheimen
Ein deutsches Finanzministerium hat sich kürzlich in einem Erlass zur steuerlichen Behandlung von Tierheimen geäußert. Wir möchten Ihnen den Erlass im Folgendem vorstellen.
Finanzgericht äußert sich in einem aktuellen Urteil zur Besteuerung der Einnahmen aus Tiervermittlungen gemeinnütziger Tierschutzvereine
Nachfolgend möchten wir Ihnen ein kürzlich veröffentlichtes Urteil vorstellen und aufzeigen, ob und welche Folgen sich hieraus für gemeinnützige Tierschutzvereine, insbesondere Auslandstierschutzvereine, ergeben können.
Die Reduzierung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 durch das Corona-Konjunkturpaket gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine
Die Große Koalition hat sich am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur soll dabei die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % sein. Die Umsatzsteuersenkung führt auch bei umsatzsteuerpflichtigen gemeinnützigen Tierschutzvereinen zu einem kurzfristigen Handlungsbedarf.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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