Infobrief-Archiv (nach Kategorien)
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Kategorien des Infobriefs
Neuregelung für zweckgebundene Rücklagen von Tierschutzvereinen
Mit Wirkung ab 01.01.2025 wurden die bisherigen Regelungen für zweckgebundene Rücklagen von gemeinnützigen Tierschutzvereinen gesetzlich präzisiert. Hierdurch wurde für Tierschutzvereine zu diesem Thema mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen.
Umsatzsteuer bei Tierschutzvereinen – Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025
Zum 01.01.2025 wurde u.a. die Umsatzgrenze, bis zu der ein Tierschutzverein als umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer behandelt werden kann, erhöht. Zudem ist die Umsatzprognosepflicht entfallen.
Dürfen Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Gewinnen eines anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemeinnützigkeitskonform verrechnet werden?
Finanzgericht bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung zur Verrechnung von Verlusten zwischen verschiedenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gemeinnützigen Vereinen.
Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2025
Der auch von gemeinnützigen Tierschutzvereinen an Arbeitnehmer zu zahlende gesetzliche Mindestlohn ist mit Wirkung zum 01.01.2015 von 12,41 € um 0,41 € auf 12,82 € brutto je Zeitstunde erhöht worden. Was müssen Tierschutzvereine jetzt beachten?
Verlängerung der steuerlichen Sonderregelungen und Erleichterungen zum Ukrainekrieg
Die Anwendung der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Sonderregelungen und Erleichterungen für gemeinnützige Tierschutzvereine zum Ukrainekrieg wurden bis zum 31.12.2025 verlängert.
E-Rechnungspflicht im Tierschutzverein
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine grundsätzliche Pflicht zum Empfang und zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, soweit sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die sich hieraus für Tierschutzvereine ab dem 01.01.2025 ergebenen Konsequenzen vermitteln.
Elektronische Kassensysteme von Tierschutzvereinen – Pflicht zur Anmeldung beim Finanzamt ab 2025
Sofern Tierschutzvereine mit elektronischen Kassensystemen arbeiten (Registrierkassen, Computerkassen o.ä.), müssen diese ab dem Kalenderjahr 2025 an das Finanzamt gemeldet werden.
Einführung einer Wirtschaftsidentifikationsnummer für Tierschutzvereine
Mit dem Zwecke einer eindeutigen Identifikation im Wirtschaftsverkehr wird auch gemeinnützigen Tierschutzvereinen ab November 2024 eine Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Was müssen Tierschutzvereine jetzt unternehmen?
Die entgeltliche Vermittlung von Tieren durch einen Tierschutzverein unterliegt grds. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
In welchen Fällen die entgeltliche Tiervermittlung eines gemeinnützigen Tierschutzvereins dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen ist und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Nachfolgend möchten wir Ihnen das Urteil und die wesentlichen Urteilsaussagen näherbringen.
Gesetzgeber stellt Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe klar
Gelegentlich wurde in der Vergangenheit von einigen Finanzämtern bei Tierschutzvereinen die Auffassung vertreten, dass Einnahmen aus Tiervermittlungen etc. trotz Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaften dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19% unterliegen. Das dies nicht so ist, sondern diese nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% unterliegen stellt der Gesetzgeber jetzt noch einmal klar.
Marco Siebert
Dipl. Oec. & Steuerberater
Zur Anmeldung zu unserem Infobrief, in dem wir über verschiedene Themen rund um den Tierschutzverein informieren:
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